13.04.1997
Satzung des Stadtverbandes der Kleingärtner Velbert e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Stadtverband der Kleingärtner e.V. Velbert
und hat seinen Sitz in Velbert. Er ist im Vereinsregister Nr.386 eingtragen.
§2 Zwecks des Vereins
Der Statverband der Kleingärtner stellt sich folgende Aufgabe:
Förderung des Kleingartenwesens auf parteipolitisch und konfessionell neutraler Grundlage im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Schaffung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltung als Bestandteil des öffentlichen Grüns.
Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung auszurichten und abzustellen.
In Verbindung mit der untersten Verwaltungsbehörde zur Wahrung der kleingärtnerischen Belange, sich besonders dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisung von Kleingartengelände in ausreichenden Umfang zur Errichtung von Dauerkleingärten erfolgt.
Der Stadtverband vertritt mit dem Vorstand die Ihm angeschlossenen Kleingartenvereine gegenüber der Stadt.
Seine Mitglieder fachlich zu betreuen, zu schulen und zu beraten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kleingärtnerische Förderung des Kleingartenwesens!
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind die angeschlossenen -Klein- Gartenvereine e.V.
Es können auch -Klein-Gartenvereine, die kein stadteignes Gelände nutzen, die Mitgliedschaft im Stadtverband der Kleingärtner schriftlich beantragen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines angeschlossenen Vereins.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung, oder die Gesamtinteressen der angeschlossenen -Klein-Gartenvereine, könen Mitglieder durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Stadtverband ausgeschlossen werden.
Binnen 1. Monat kann gegen den Beschluß schriflich beim Vorstand des Stadtverbandes Einspruch erhoben werden.
Über den Einspruch entscheidet die Mitliederversammlung innerhalb von 2. Monaten nach Einspruch beim Vorstand des Stadtvebandes entgültig.
§4 Organ
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
Die Leitung des Stadtverbandes liegt in den Händen des Vorstandes, der aus folgenden Personen besteht:
1. Die 1.Vorsitzende/Vorsitzender
2. Die 2.Vorsitzende/ Vorsitzender
3. Die Schriftführerin/Schriftführer
4. Die Kasiererin/Kassierer
5. Die Fachberaterin/ Fachberater
6. Presse und Öffentlichkeitsarbeit als Beisitzer
Vorstand im Sine des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden.
Der Vorstand des Stadtverbandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Gemäß Satzungsänderung vom 13.04.1997 gez. Christa Jakob.
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Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bare Auslagen und Arbeitsaufwand werden gegen ensprechende Unterlagen und Belege vergütet.
Für die Teilnahme an auswärtigen Verastaltungen, Tagungen oder Versammlungen werden, sofern der Veranstalter keine Spesensätze leistet, wird von Fall zu Fall durch den erweiterten Vorstand Auslagen festgesetzt und beschlossn.
§6 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus dem Vorstand des Stadtverbandes und den Vorsitzenden der dem Stadtverband angehörenden -Klein-Gartenvereine. Im Vehinderungsfall nimmt der 2. Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied an den Vorstandssitzungen teil.
Der Vorsitzende eines -Klein-Gartenvereins, als direktes Mitglied des erweiterten Vorstandes, kann je nach Festlegung der Tgesordnung oder den Umständen entsprechend einzelne Mitglieder des eigenen Vereins als beratende Mitglieder einladen.
Die indirekten Teilnehmer haben weder Sitz noch Stimme bei Verhandlungen und Sitzungen des erweiterten Vorstandes. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
1. die Beratung des Haushaltsplanes
2. die Beratung und Beschlußfassung über die Vörschläge des Vorstandes.
Niederschriften sind den -Klein-Gartenvereinen innerhalb eines Monats zuzustellen.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus dem erweiterten Vorstand und den Delegierten der angeschlossenen -Klein-Gartenvereinen.
Die -Klein-Gartenvereine entsenden für jede angefangene 10. Mitglieder 1. Delegierten.
Darüberhinaus können alle Mitglieder der angeschlossenen -Klein-Gartenvereine als Gäste ohne Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal Jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich an die -Klein-Gartenvereine, Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung sind dabei bekanntzugeben.
Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einerufen werden, wenn ein viertel der Mitglieder es verlangt.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme des Jahresbericht
Prüfung der Jahresrechnung (Kassenprüfer)
Genehmigung des Haushaltsplanes und Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Festlegung der Beiträge
Satzungsänderungen
Erledigung der einlaufenden Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Stadtverband schriftlich gestellt werden. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen der Zulassung für die Verandlung der Unterstützung von 50% der erschienenen Delegierten.
Der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende des Stadtverbandes beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefaßt. Lediglich Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienen Delegierten.
Das Verhandlungsergebnis der Mitgliederversammlung ist schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben..
Niederschriften sind innerhalb 1. Monats den angeschlossenen -Klein- Gartenvereine zuzuleiten.
§8 Fach-Ausschüsse
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes in der Mitgliederversammlung besondere Auschüsse gewählt werden.
Den jeweiligen Ausschüssen sollte ein entsprechendes Mitglied des Vorstandes angehören. Das Vorstandsmitglied hat dabei nur beratende Funktion.
§9 Beiträge, Kasse und Rechnungswesen
Die Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen für den Stadtverband erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Geschäfts- und Kassenbücher sowie die Kasse und Belege müssen jährlich einmal im ersten Vierteljahr durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt sind, geprüft werden.
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Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln.
Der Landesverband ist befugt, sofern sich die Notwendigkeit ergibt, die gesamte Geschäftsführung, insbesondere das Kassen und Rechnungswesen des Stadtverbandes, auf Kosten des Stadtverbandes zu prüfen oder prüfen zu lassen und dazu die Vorlage der Akten und Bücher zu verlangen.
Der Stadtverband ist berechtigt, dasselbe Prüfungsverfahren im Bedarfsfall bei den angeschlossenen -Klein-Gartenvereine durchzuführen.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Stadtverbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Für den Beschluß ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich.
Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidition durch den Vorstand.
Das verbleibende Vermögen wird einer von der Mitgliederver-sammlung zu bestimmenden Verwaltungsbehörde zu ausschließlichen Zwecken der Förderung des -Klein-Gartenwesens überwiesen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Es ist dazu eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung erforderlich.
§12 Schlußbestimmungen
Die Satzung tritt vom Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.